Studierende im großen Hörsaal

Allgemeine Informationen zu Prüfungen, Anerkennung, Einstufung, Viertsemestersperre & Härtefallanträge

Hier erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema Prüfungen. Bitte lesen Sie auch Ihre Prüfungsordnung. Dort und in der Rahmenprüfungsordnung sind alle Prüfungsmodalitäten geregelt.

Informationen zur Anmeldung, Zulassung zu Prüfungen & Nachteilsausgleich

Prüfungstermine, Anmeldefristen & Nachteilsausgleich

Die Prüfungstermine finden Sie hier auf dieser Seite

Studieren mit Beeinträchtigungen:  Ein Nachteilsausgleich kann am FB08 generell bis 4 Wochen vor der Anmeldephase der Klausuren beantragt werden. Es wird dennoch dringend empfohlen, den Nachteilsausgleichantrag so früh wie möglich, allerspätestens 6 Wochen vor der Anmeldephase zu stellen, um bei eventuellen Nachfragen genügend Zeit zu haben, diese beantworten zu können bzw. entsprechende Nachweise beizubringen. Vorabinformationen finden Sie hier. Danach stellen Sie den formlosen Antrag per E-Mail an den zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden und fügen Sie dem Antrag geeignete Nachweise bei. Informieren Sie nach Genehmigung des Nachteilsausgleichs selbst- und eigenständig die jeweilge modulverantwortliche Person spätestens 10 Werktage VOR der Klausur über Ihren Nachteilsausgleich, damit dieser organisatorisch berücksichtigt werden kann. Den Flyer zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie hier.

Anmeldung zu Prüfungen

Sie können NUR DANN an einer Prüfung teilnehmen, wenn Sie sich angemeldet haben und zugelassen wurden.
Die Anmeldepflicht für die Teilnahme an allen Prüfungen ist unabhängig von der Prüfungsform und gilt für Klausuren, Hausarbeiten, Präsentationen, Projektarbeiten und weitere Prüfungsformen.
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich innerhalb der im Voraus per Aushang und/oder elektronisch kommunizierten Anmeldephasen online über HIS QIS. 
In diesem Online-Prüfungsportal findet die Verwaltung der Prüfungsleistungen statt. 
Es können unter anderem Notenspiegel erstellt, Prüfungen an- und auch wieder abgemeldet werden. 
Wenn Sie sich zu einer Prüfung anmelden möchten, benötigen Sie die Zugangsdaten Ihres Hochschul-Accounts der FH Aachen. Wenn Sie Probleme mit der Anmeldung über HIS QIS haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Prüfungssekretariat (mit Angabe Ihrer Matrikelnummer und der Modulnummer). 

Zulassung zu Prüfungen

Überprüfen Sie bitte vor Antritt der Prüfung, ob Sie zu einer Prüfung zugelassen wurden. Direkt nach der Anmeldung können Sie über HIS QIS in Ihrer persönlichen Prüfungsverwaltung das Menü „Info über angemeldete Prüfungen“ aufrufen und den Status der Anmeldungen kontrollieren. Falls bei Ihnen unter „Vorbehalt“ ein „S“ oder „V“ steht., ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig (im Idealfall bis eine Woche vor Prüfungstermin) per E-Mail beim Prüfungssekretariat melden.
 

Probleme bei Anmeldungen zu Verbesserungsversuchen

Probleme werden uns manchmal berichtet von Anmeldeversuchen zu Verbesserungsprüfungen, die nicht unmittelbar in der Prüfungsperiode nach dem ersten Prüfungsversuch unternommen werden, sondern erst in der zweiten oder dritten Prüfungsperiode danach. Bitte senden Sie eine E-Mail an das Prüfungssekretariat mit dem Hinweis eines Verbesserungsversuchs unter Angabe der Matrikelnummer und der Modulnummer.

Anmeldung von Prüfungsleistungen außerhalb des für Sie gültigen Studienplans

Wenn Sie eine in Ihrem Prüfungsplan vorgesehene Prüfung durch eine andere ersetzen wollen oder müssen, so melden Sie sich zunächst auf die vorgesehene Prüfungsleistung an. Mit Hilfe des Formulars (Antrag auf Austausch) beantragen Sie dann Austausch. Dieses Formular geben Sie bis spätestens zum Ende der offiziellen Prüfungsanmeldefrist im Prüfungssekretariat ab. Bitte beachten Sie, dass aus organisatorischen Gründen Ihre QIS-Anmeldung dadurch nicht verändert wird. Auch das Prüfungsergebnis erfahren Sie unter der ursprünglich angemeldeten Prüfungsnummer.

Hinweise zu Korrekturzeiten und Klausureinsicht, Rücktritt / Klausurabbruch, Krankheit und Wiederholung (Verbesserungsversuch)

Rücktritt von Prüfungen

Ein fristgerechter Rücktritt von Prüfungen ist möglich bis sieben Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin.  
Sie können den Rücktritt in der Regel online auf QIS durchführen. Sollte es zu Problemen kommen, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Matr.nr., der Modulnummer und dem Modulnamen an das Prüfungssekretariat.

Bei einem nicht fristgerechten Rücktritt (z.B. wegen Krankheit) müssen dem Prüfungsausschuss der Rücktritt und die Gründe (z. B. Attest) unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Das Nachweis der Gründe, die zum Prüfungsrücktritt geführt haben (z.B. ein Nachweis der Prüfungsunfähigkeit) muss vorab per E-Mail gesendet werden (am Erkrankungstag) und anschließend im Original in Papierform vorgelegt werden. Bei einer Postzustellung gilt die Frist als eingehalten, wenn durch einen Einlieferungsbeleg oder Poststempel nachgewiesen wird, dass die Absendung fristgerecht erfolgt ist. Siehe auch: Krankheit oder sonstige Prüfungsunfähigkeit.

Krankheit oder sonstige Prüfungsunfähigkeit

Unten stehend finden Sie die wichtigsten Punkte zum Prüfungsrücktritt und zur Prüfungsunfähigkeit zusammengefasst (diese Zusammenfassung ersetzt NICHT die Regelungen der RPO und im HG, sondern soll Ihnen eine Übersicht, Hilfestellung sowie Ergänzung bzw. Konkretisierung bieten):

  • Was Prüfungsunfähigkeit bedeutet regelt die RPO §22(1). Ein Grund für Prüfungsunfähigkeit kann z.B. unter anderem eine akute schwerwiegende Krankheit sein. Prüfungsfähigkeit ist entweder gegeben oder nicht gegeben. Wenn Sie prüfungsunfähig gemeldet sind, können Sie in dem bescheinigten Zeitraum keine weiteren Prüfungen ablegen. Wenn der Arzt Sie für mehrere Tage krankschreibt und Sie in diesem Zeitraum mehrere Prüfungen angemeldet haben, melden wir Sie automatisch für alle Prüfungen ab, die im Zeitraum der Krankschreibung liegen.
  • Wenn Sie zum Zeitpunkt der Klausur prüfungsunfähig sind bzw. sein werden und die Frist zur Abmeldung von der Klausur verstrichen ist (siehe Rücktritt von Prüfungen), müssen Sie unverzüglich schriftlich von der Prüfung zurücktreten und einen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit unverzüglich erbringen.
  • Allgemeinen Regeln folgend, bedeutet „unverzüglich“, dass Sie allerspätestens 24 Stunden nach Beginn der Prüfung Ihren Rücktritt per E-Mail an pruefungsamt.maschbau(at)fh-aachen.de erklären und spätestens drei Werktage nach der Prüfung ein ärztliches Attest der Prüfungsunfähigkeit oder sonstigen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nach §22(1) RPO im Original in Papierform einreichen müssen. 
  • Sind Sie gesundheitlich nicht in der Lage, das Attest/den Nachweis innerhalb der Frist im Original einzureichen so reichen Sie bitte das Attest/ den Nachweis abweichend innerhalb der Frist per E-Mail an pruefungsamt.maschbau(at)fh-aachen.de ein und reichen nachträglich innerhalb von 7 Werktagen nach der Prüfung das Attest im Original ein.
  • Zum Einreichen von Nachweisen/Attesten im Zusammenhang mit Prüfungsunfähigkeit wählen Sie bevorzugt den Postweg (dabei ist das Datum des Poststempel entscheidend für die Fristwahrung) oder die persönliche Abgabe. Auch möglich ist der Einwurf in den Briefkasten des Prüfungsamtes. Für den rechtzeitigen Eingang haben Sie Sorge zu tragen. Ist das Prüfungsamt längere Zeit nicht besetzt ist auf jeden Fall der Postweg zu wählen.
  • Im Krankheitsfall (auch im Krankheitsfall eines betreuenden Kindes) muss die ärztliche Untersuchung in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung, d.h. am selben Tag wie die Prüfung oder vorher, stattgefunden haben. 
  • Treten Sie zu einer Prüfung an, so bestätigen Sie durch Ihren Antritt ihre Prüfungsfähigkeit. Im Falle eines Prüfungsabbruchs einer angetretenen Prüfung aufgrund von Krankheit muss der Abbruch während der Prüfung der aufsichtführenden Person explizit mitgeteilt werden. Eine glaubhafte Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bei einem Prüfungsabbruch aufgrund von Krankheit muss am selben Tag erfolgen.  In anderen Fällen wird der Prüfungsausschuss in der Regel die Gründe nicht anerkennen und die Klausur gilt als geschrieben. 

 

Achtung: Wie Sie den Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu erbringen haben regelt § 63 Abs. 7 S. 1 HG NRW. Insbesondere gilt: eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht NICHT als Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aus. Grundsätzlich muss eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorgelegt werden, d.h. eine Bescheinigung aus der klar hervorgeht, dass Sie prüfungsunfähig sind bzw. waren. Sie können dazu den Vordruck verwenden, welchen Sie unter https://www.fh-aachen.de/downloads/suchbereich/studierende/k finden und diesen von Ihrem Arzt ausfüllen lassen.

Siehe auch: RPO (Rahmenprüfungsordnung) §22(1) und (2) sowie  § 63 Abs. 7 S. 1 HG NRW  (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).

Meldung von Prüfungsergebnissen

„Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach dem Prüfungstermin mitzuteilen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmen für einzelne Module die Frist auf Antrag um maximal drei Wochen verlängert wird. Über die Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.“ 
Die Mitteilung geschieht im FB 8 durch das Eintragen der Note in QIS.

Siehe auch: §13 (7) RPO.

Klausureinsicht

Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Modulprüfung beziehen, werden dem Prüfling im Rahmen der Bekanntgabe der Bewertung mitgeteilt. [...].

Wir verzichten im FB 8 in der Regel auf ein formelles Anmeldeverfahren zur Einsichtnahme. Sobald eine Studentin oder ein Student zu einem festgesetzten Einsichttermin erscheint, stellt sie/er implizit den Antrag auf Einsicht, die dann unmittelbar gewährt wird. Den Termin der Einsicht erfahren Sie durch die Ergebnismail aus QIS, durch den Ergebnisaushang (z.B. in ILIAS) und/oder auf der Webseite des Prüfers/der Prüferin.

Siehe auch: Grundlage der Klausureinsicht ist §35 (2) und (3) der Rahmenprüfungsordnung (RPO).

Wiederholen von Prüfungsleistungen

Es gelten folgende Regeln:

  1. Die Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) und das Kolloquium kann im Fall des Nichtbestehens je einmal wiederholt werden.
  2. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
  3. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden, außer im Zusammenhang mit einem Verbesserungsversuch gemäß § 20 der RPO.

Siehe auch: §20, §21 der Rahmenprüfungsordnung (RPO)

Allgemeine Kompetenzen

In den Bachelorstudiengängen Maschinenbau und Mechatronik muss das Modul der Allgemeinen Kompetenzen erfüllt werden (im Studiengang Maschinenbau mit 6 ECTS und in Mechatronik mit 3 ECTS). Grundsätzlich finden Sie Auflistungen über Erwerbsmöglichkeiten der Allgemeinen Kompetenzen in der jeweiligen Anlage der Prüfungsordnung.

Des Weiteren gibt es aus dem Angebot der Fachhochschule Aachen auch Lehrmodule, die über den Studienplan hinaus erfolgreich absolviert werden können und vorwiegend außerfachliche Kompetenzen vermitteln. Als geeignete Module gelten (über die Eignung nicht aufgeführter Module entscheidet der Prüfungsausschuss):

  • 8631320 Interdisziplinäre Prototypenentwicklung (6 ECTS)
  • 8630818 Unternehmerseminar (6 ECTS)
  • 8574222 Conversation Class (5 ECTS)*
  • 8561920 Technisches Französisch (3 ECTS)*
  • 85741 English Refresher Class (5 ECTS)*
  • Alle Fremdsprachenkurse mit ausgewiesenen ECTS
  • Schreibwerkstatt (3 ECTS/ RWTH Kurs/ durch Vorlage eines von dem Schreibzentrum der RWTH ausgestellten Zertifikats)

* = ein/ zwei weitere/r ECTS= 30 SWS muss erworben werden, für die Anerkennung in MBB)

Außerdem wird Folgendes für das Erlangen der Allgemeinen Kompetenzen angerechnet:

  1. Unentgeltliche Unterstützung von Studierenden mit besonderem Förderbedarf über die Dauer eines Semesters mit mindestens vier Semesterwochenstunden Präsenzzeit. Über die dabei gewonnenen außerfachlichen Kompetenzen ist ein Bericht von mindestens vier Seiten Umfang zu verfassen.
  2. Tätigkeit als Erstsemestertutor mit einem Umfang entsprechend wie im vorherigen Punkt (siehe 1.) genannt.
  3. Industrienahe Tätigkeit parallel zum Teilzeitstudium. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.
  4. ein Studium (Auslandssemester) an einer ausländischen Partnerhochschule. Bitte entnehmen Sie die genauen Details (z.B. wieviel Leistungspunkte Sie für den Organisationsaufwand des Auslandsssemesters erhalten) der jeweils für Sie gültigen Prüfungsordnung).

Härtefallanträge, Sonderfälle (auch Bezug Praxisprojekt) & Viertsemestersperre

Was sind Härtefälle?

Die Prüfungsordnungen beinhalten Regeln, die dazu dienen sollen, das Studium so zu strukturieren, dass maximale Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss bestehen. Die am häufigsten angewandten sind:

  • "Viertsemestersperre": Die Bachelorprüfungsordnungen sehen vor, dass Prüfungen ab dem 4. Semester erst abgelegt werden können, wenn die Prüfungen der ersten zwei Semester erfolgreich abgeschlossen sind. Hier geht es darum, dass keine Grundlagenfächer "mitgeschleppt" werden und dass die Kenntnisse zum Verständnis der Fächer höherer Semester sicher vorhanden sind (siehe weiter unten Hinweis "Sonderfall 1" (...) ).
  • Voraussetzungen zum Anmelden von Praxisprojekt und Bachelor- bzw. Masterarbeit: Die Bachelor-/ Masterarbeit und das Kolloquium müssen die letzten Prüfungsleistungen sein. Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass sie mit fertiger Bachelorarbeit aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung ohne Abschluss das Studium verlassen. Die Erfahrung zeigt, dass es unmöglich ist, sich gleichzeitig auf die Abschlussarbeit und auf das Bestehen eines anspruchsvollen Fachs zu konzentrieren (siehe auch Sonderfall 2) .

Beide Regeln sind daher nicht "Schikane", sondern sollen Ihnen helfen. Nun kann es Situationen geben, in denen diese vermeintliche Hilfe kontraproduktiv ist. Daher sind Ausnahmen möglich. 

Dazu dienen die Härtefallklauseln der Prüfungsordnungen. Jede Ausnahme von Regeln der Prüfungsordnung ist aber eine Einzelfallentscheidung und muss ggf. vor einem Verwaltungsgericht begründet werden. Deshalb müssen Sie formal einen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in jedem Fall individuell wie damit zu verfahren ist.
Härtefallanträge für eine kommende Prüfungsphase, werden bis zwei Wochen vor Beginn der Anmeldephase berücksichtigt. Anträge die später eingehen, können erst für die übernächste Anmeldephase berücksichtigt werden.

Typischerweise Voraussetung für einen Härtefallantrag ist, dass Sie nachweisen können, dass das Sie „Nichtvorliegen der Zulassungsvoraussetzung“ nicht zu vertreten haben (z.B. da Sie zum Prüfungszeitpunkt krank oder in Quarantäne waren) und insbesondere, dass die Nichtzulassung eine besondere Härte darstellt. 

Wichtig ist, dass der Antrag so gut wie möglich mit schriftlichen Nachweisen belegt ist.

Härtefallanträge sind nur noch online einzureichen. Dazu schicken Sie eine Mail ohne Anlagen mit dem Betreff "Härtefallantrag [Matrnr]_[Ihr Nachname]" (ohne eckige Klammern, diese ersetzen Sie durch Ihre Angaben) an haertefall.maschbaufh-aachen.de. Fügen Sie Ihrer Mail keine Informationen oder Anlagen bei. Sie erhalten dann Link zu einem Sciebo-Ordner (typischerweise innerhalb einer Woche, in der vorlesungsfreien Zeit bzw. in Zeiten, in denen die Hochschule geschlossen ist, ist mit mehr Wartezeit zu rechnen), in den Sie den Antrag und weitere Unterlagen hochladen können. Anträge, die Sie auf anderen Wegen einzureichen versuchen, werden nicht bearbeitet. 

Falls Sie einen Härtefallantrag stellen möchten, legen Sie mindestens einen vollständig ausgefüllten Antrag und verpflichtend eine Übersicht über alle Prüfungsleistungen (inkl. nicht bestandener Prüfungen) sowie alle weiteren Dokumente, die zur Entscheidungsfindung in Ihrem Falle relevant sind, in diesem Ordner ab.

Bitte beachten Sie, dass der Ordner nach 7 Tagen automatisch gesperrt wird und dass Härtefallanträge, die o.g. Voraussetzungen auf Vollständigkeit nicht erfüllen, nicht bearbeitet werden. In diesem Falle wird der Vorgang ohne weitere Mitteilung oder Rückmeldung kommentarlos geschlossen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Antragsformular nicht vollständig ausgefüllt worden ist oder wenn keine Übersicht über alle Prüfungsleistungen beigefügt worden ist.

Die Bearbeitung eines Härtefallantrag dauert nach Klärung aller offenen Fragen in der Regel zwischen drei und vier Wochen; in der vorlesungsfreien Zeit bis zu sechs Wochen. Härtefälle sind somit rechtzeitig zu stellen.


Siehe auch: §15(8) RPO

Sonderfall 1: Kein Härtefallantrag nötig, wenn ein Modul des 2. Semesters fehlt:

Der Fachbereichsrat hat am 07.04.2022 die folgende Ausnahme der Regeln zur "Viertsemestersperre" beschlossen:

Studierende in Vollzeitstudiengängen, denen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung nur noch ein Modul des zweiten Semesters fehlt, dürfen Prüfungen des vierten Semesters ablegen.

Vorgehen bei Sonderfall 1:
Melden Sie sich normal über QIS an. Nachdem die Anmeldung erfolgt ist, sehen Sie einen Voraussetzungsfehler im QIS. Dieser Fehler ist normal und Sie können dennoch die Klausur schreiben (dies steht nicht im Zusammenhang mit einem jeweiligen Praktikum als Voraussetzung für die Klausur! Dies überprüft der Modulverantwortliche selbst).

  • Beachten Sie bitte, dass die Regel nur für Prüfungen des vierten Semesters gilt. Für Prüfungen ab dem fünften Semester gilt die Viertsemestersperre vollumfänglich.
  • Die Regelung kann vorerst jederzeit durch Beschluss des Fachbereichsrats mit angemessenem Vorlauf außer Kraft gesetzt werden. Verlassen Sie sich bei der Planung Ihres Studiums bitte nicht darauf, dass auch in Zukunft so verfahren wird.

Sonderfall 2: Anmeldung zum Praxisprojekt

 

Der Prüfungsausschuss des FB 8 hat in seiner Sitzung vom 24.04.2024 beschlossen: Es bedarf keines formellen Härtefallantrags bei der Anmeldung des Praxisprojekts, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung noch bis zu 3 Klausuren aus dem 4ten oder höheren Semester schon geschrieben, aber noch nicht korrigiert sind und keine weiteren Klausuren aus den ersten fünf Semestern fehlen. In diesen Fällen können sich Studierende zu Praxisprojekt [via Prüfungssekretariat] anmelden, ohne vorher den formalen Weg des Härtefallantrags zu gehen. Diese Regelung wird zunächst erprobt und kann ggf. [jederzeit] erneut zur Abstimmung gebracht werden, sollten sich in der Praxis daraus ergebende Probleme zeigen.
 

Sonderfall 3: Schienenfahrzeugtechnik Viertsemestersperre

Durch den Weggang zweier Professoren im Studiengang Schienenfahrzeugtechnik wird die Viertsemestersperre außer Kraft gesetzt im Wintersemester 2024/25 für folgende Module, jedoch NUR wenn das Modul 8010120 Grundlagen der Mathematik für Ingenieure bestanden wurde.

  • 8411218 LST Leit-und Sicherungstechnik
  • 8611218 STS Steuerungstechnik für Schienenfahrzeuge
  • 8411418 QSS Qualität und Sicherheit im Lebenszyklus von Schienenfahrzeugen

Modulanerkennungen bei Hochschul- / Studiengangswechsel & Einstufung in ein höheres Fachsemester

Verfahren der Einstufungsprüfung bzw. Modulanerkennung am Fachbereich 8

Vor dem Beginn des Studiums im Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik erbrachte Studienleistungen können anerkannt werden (außer Auflagenfächer im Masterstudiengang), „sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden“.

Erläuterungen zum Verfahren:


Es wird zwischen „Einstufung“ und „Anerkennung“ unterschieden.

Die "Einstufung" ist relevant, bevor Sie die Hochschule oder den Studiengang wechseln. Die "Anerkennung" ist relevant, nachdem Sie die Hochschule oder den Studiengang gewechselt haben. Das Verfahren, welches in beiden Fällen gleich beginnt, ist weiter unten beschreiben. Bitte lesen Sie sich diesen Abschnitt sorgfältig durch. 


Wenn Sie die Hochschule oder den Studiengang wechseln, müssen Sie, damit Sie in ein höheres Fachsemester eingestuft werden können, zunächst eine „Einstufung“ vornehmen lassen. Dazu sind zwei Schritte notwendig. Im ersten Schritt wird geprüft, welche Module aus Ihrem vorherigen Studium in Ihrem neuen Studium anerkennungsfähig sind. Dies geschieht nach dem unten beschriebenen Verfahren. Nach Durchlaufen des Verfahrens wird Ihnen per Einstufungsbescheid mitgeteilt, in welches Semester Sie eingestuft werden können. Im zweiten Schritt müssen Sie das auf dieser Seite verlinkte Formular "Einstufung in ein höheres Fachsemester" ausfüllen und zusammen mit dem Einstufungsbescheid aus dem ersten Schritt im Prüfungssekretariat zur Unterschrift vorlegen (dies kann auch per E-Mail erfolgen). Dieses Formular ist zur Bewerbung auf/ Einschreibung in den neuen Studiengang notwendig.

Durch die Einstufung werden Ihnen jedoch nicht automatisch die Fächer anerkannt (d.h. als bestandene Prüfungen im Prüfungsverwaltungssystem des neuen Studiengangs verbucht). Das passiert in einem separaten Schritt, welcher separat initiiert werden muss, d.h. nachdem Sie den Studiengang gewechselt haben, müssen Sie alle Fächer, die bei der Einstufung positiv berücksichtigt wurden, anerkennen lassen. Auch dies passiert über das weiter unten beschriebene Verfahren.


Wenn Sie den Studiengang gewechselt haben und Fächer anerkennen lassen wollen, die bei der Einstufung noch nicht berücksichtig worden sind oder mittlerweile zusätzliche Qualifikationen nachweisen können, müssen Sie ein weiteres Verfahren eröffnen. Um Probleme zu vermeiden, wird drigend empfohlen, immer nur ein Verfahren gleichzeitig offen zu haben und die Schritte nacheinander durchzuführen. 
 

Das Verfahren:


Wenn Sie Prüfungsleistungen anerkennen bzw. sich in ein höhere Fachsemester einstufen lassen möchten, schicken Sie bitte eine Mail mit folgendem Standardtext:

Hiermit bitte ich um Freischaltung zum Einstufungs- und Anerkennungsverfahren.

[Bitte unzutreffende Sätze löschen; es kann nur EIN Satz korrekt sein:]

A. Ich bitte um Freischaltung des Verfahrens zwecks Einstufung VOR dem Hochschul- oder Studiengangwechsel.
B. Ich bitte um Anerkennung der im Einstufungsverfahren positiv als anerkennungsfähig bewerteten Module.
C. Ich bitte um Freischaltung des Verfahrens zwecks Anerkennung von zusätzlichen Fächern, z.B. solche, die im Einstufungsverfahren nicht berücksichtigt/als anerkennungsfähig bewertet worden sind.

D. Ich bitte um die Anerkennung aller Module mit identischer Modulnummern nach Studiengangwechsel innerhalb des Fachbereich 8. 


Name:
Vorname:
Matr.Nr.:
Geburtsdatum:
Vorherige Hochschule:
Vorheriger Studiengang:


und dem Betreff  "Anerkennungswunsch [MatrNr]" an anerkennung.maschbaufh-aachen.de.

Setzen Sie für [MatrNr] Ihre Matrikelnummer oder "nb" falls Sie noch nicht an der FH Aachen eingeschrieben sind. Fügen Sie keine Anlagen bei!

Achtung: um Verwirrungen und technische Probleme zu vermeiden, starten Sie immer nur ein Verfahren gleichzeitig. Warten Sie, bis das laufende Verfahren beendet worden ist, bevor Sie ein neues Verfahren starten!

Nutzen Sie bitte für diesen Vorgang nach Möglichkeit Ihre offizielle Hochschulemailadresse (der aktuellen Hochschule). Nutzen Sie die Emailadresse von anderen (kommerziellen bzw. free-to-use) Anbietern, kann es sein, dass Sie die Antwortmail mit dem Cloud-Link, welche von unserem File-Server versandt wird, nicht erhalten. 

Falls Sie aus den oben stehenden Sätzen A, C, D ausgewählt haben: Nach kurzer Vorprüfung werden Sie eine Mail mit einem Cloud-Link auf einen Antragsordner erhalten. Dort finden Sie eine ausführliche Anweisung (Read.me) für das weitere Vorgehen. Hierfür brauchen Sie auch das [hier] zu findende Formular für eine Modulanerkennung. Fall C wählen Sie auch, wenn der Anerkennungsantrag nicht in Zusammenhang mit dem Hochschulwechsel steht.

Falls Sie aus den oben stehenden Sätzen B ausgewählt haben, erhalten Sie keinen Link, sondern innerhalb von typischerweise 6 Wochen werden Ihnen die anerkannten Leistungen in QIS eingetragen. Zu nicht anerkannten Leistungen, die bei Ihrer Einstufung nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten Sie Ablehnungsbescheide.

Es werden von unserer Seite keine Nachfragen gestellt. Ein unvollständiger Antrag mündet in einer Ablehnung. Sie können selbstverständlich denselben Antrag nach Vervollständigung neu einreichen.
Ihre Anerkennungsanträge werden, falls alle Unterlagen korrekt vorliegen, in der Regel innerhalb von 6 Wochen bearbeitet. Diese Frist beginnt mit dem vollständigen Vorliegen aller geforderter Unterlagen.
Sehen Sie bitte von direkten Anfragen und Rückfragen bei Modulprüfer:innen ab. Wenn es weiteren Informationsbedarf gibt, werden die sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Modulprüfer:innen empfehlen auf der Grundlage des Kompetenzenvergleichs Anerkennung oder Ablehnung, ggf. mit Auflage. Die Entscheidung trifft aber der Prüfungsausschuss.

Beachten Sie: Wenn ein Modul anerkannt wurde, können Sie keinen Verbesserungsversuch mehr unternehmen. Wenn Sie einen Prüfungsversuch in einem Modul unternommen haben, können Sie keinen Anerkennungsantrag mehr stellen.

Sollten sie eine Einstufung in ein höheres Fachsemester im Rahmen Ihres Studiengangs- oder Hochschulwechsels benötigen, ist das selbe, oben stehende, Verfahren zu durchlaufen und Option A zu wählen. Es gelten die oben genannten Bearbeitungszeiten. Bitte stellen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig.

Wichtig: nachdem Sie das Verfahren zur Einstufung durchlaufen haben, erhalten Sie einen Einstufungsbescheid; wenn Sie diesen erhalten haben, müssen Sie das auf dieser Seite verlinkte Formular "Einstufung in ein höheres Fachsemester" ausfüllen und zusammen mit dem Einstufungsbescheid im Prüfungssekretariat zur Unterschrift vorlegen (dies kann auch per E-Mail erfolgen). 

Beachten Sie, dass nach der Einstufung in ein höheres Fachsemester und der Immatrikulation an unserem Fachbereich, der Prozess erneut gestartet werden muss von Ihnen. Damit die anerkannten Module im QIS-System verbucht werden können. Erledigen Sie dies unmittelbar nach der Immatrikulation .

Siehe auch: §63a Hochschulgesetz des Landes NRW und §10 der Rahmenprüfungsordnung der FH Aachen.

Modulanerkennung, die nicht im Zusammenhang mit einem Wechsel des Studiengangs / Studienorts steht

Außer im Falle des Wechsels werden Module aus den folgenden Anlässen anerkannt:

  1. Im Rahmen eines Auslandssemesters: Sie müssen im Ausland Prüfungen ablegen, um die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung zu erfüllen. Lassen Sie sich vor dem Auslandsaufenthalt auf dem Learning Agreement von den Modulprüfer:innen des Fachbereichs Absichtserklärungen zu möglichen Modulanerkennungen geben. Bei Vorlegen des entsprechenden Nachweises (Transcript of Records) werden Ihnen die vorab vereinbarten Module anerkannt. Ohne vorherige Vereinbarung ist eine Anerkennung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  2. Im Falle eines Parallelstudiums: Wenn Sie in einem anderen Studiengang unserer oder einer anderer Hochschule eingeschrieben sind („Erststudiengang“) und zusätzlich einen Studiengang des FB 8 absolvieren und abschließen möchten („Parallelstudiengang“), können im Erststudiengang erbrachte Prüfungsleistungen anerkannt werden, um die Dauer des Parallelstudiengangs zu verkürzen. Wenn Sie in umgekehrter Richtung Studierender unseres Fachbereichs sind und einen weiteren Studiengang aufnehmen möchten, können bei uns erbrachte Studienleistungen dort anerkannt werden. Im weiteren Verlauf des Parallelstudiums sind beiderseitige Modulanerkennungen auf Antrag möglich. Eine Anerkennung von Grundlagenfächern aus dem Parallelstudium in den Erststudiengang ist nicht möglich.

Ausnahmereglungen für Hochschulwechsler bei Prüfungsanmeldung

Studierende, die in das dritte Fachsemester (Wintersemester) eingestuft worden sind, können in diesem WiSe alle Veranstaltungen des 1. und des 3. Semesters hören und am Ende des Semesters auch die dazugehörigen Klausuren schreiben. In ihrem vierten Fachsemester (Sommersemester) könnten sie zwar alle Veranstaltungen des 4. Semesters hören, aber nur die entsprechenden Klausuren schreiben, wenn sie alle Module des zweiten Semesters aus ihrem bisherigem Studium anerkannt bekommen haben. Das ist natürlich durch die unterschiedlichen Prüfungsordnungen sehr unwahrscheinlich.

Darum gilt für Studierende, die in das dritte Fachsemester eingestuft werden:
Fehlen bei jemanden, der/die in das dritte Fachsemester eingestuft wurde, höchstens noch drei Klausuren aus dem zweiten Semester und keine Klausur aus dem ersten Semester, so darf er/sie in der direkt auf seinem/ihrem vierten Fachsemester folgenden Klausurperiode (aber auch nur in dieser Periode) Klausuren aus dem vierten Semester schreiben.

Studierende, die in das zweite Fachsemester (Sommersemester) eingestuft werden, haben oft schon etliche Klausuren des zweiten Semesters aus ihrem vorherigen Studium anerkannt bekommen. Sie könnten in diesem SoSe alle Veranstaltungen des 2. und des 4. Semesters hören, aber am Ende des Semesters nur die Klausuren des 2. Semesters schreiben.

Darum gilt für Studierende, die in das zweite Fachsemester eingestuft werden:
Fehlen einem Studierenden/einer Studierenden, der/die in das zweite Fachsemester eingestuft wurde, höchstens noch drei Klausuren aus dem zweiten Semester, so darf er/sie in der direkt auf seinem/ihrem zweiten Fachsemester folgenden Klausurperiode (aber auch nur in dieser Periode) Klausuren aus dem vierten Semester schreiben. Die Anzahl der noch fehlenden Klausuren aus dem ersten Semester spielt dabei keine Rolle.

Die Ausnahmegenehmigung erteilt Herr Dipl.-Ing. Johann Pfeiffer:

Pfeiffer, Johann, Dipl.-Ing. SFI

Werkstoffkunde
Foto Dipl.-Ing. Johann Pfeiffer SFI
Wissenschaftlicher Angestellter
Fachbereich 8 - Maschinenbau und Mechatronik
Personalrat und Gruppenvertretungen - Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten
Goethestraße 1
Raum Goe 02212
52064 Aachen

Probleme mit QIS?

Fehlen Einträge in der Aufstellung der abgelegten Prüfungen? Stimmt die Note oder die Zahl der Prüfungsversuche nicht? Fehler können immer passieren. Sie können uns aber helfen, diese zu beheben:

Schicken Sie eine Mail mit dem Betreff  

[Studiengang]-[PO-Version]-[Modulnummer]-[Matrikelnummer]

an qis-probleme.maschbaufh-aachen.de und schildern Sie das Problem so genau es geht. Verwenden Sie bitte die folgenden (offiziellen) Abkürzungen der Studiengänge:

MBB = Maschinenbau - Bachelor
MEB = Mechatronik - Bachelor
BWI = Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen
SFB = Bachelor Schienenfahrzeugtechnik
MPM = Master Produktentwicklung im Maschinenbau
MM3 oder MM4 = 3- oder 4-semestriger Master Mechatronics
MWI = Master Wirtschaftsingenieurwesen