Exportkontrolle

Exportkontrolle in Forschung und Wissenschaft

Die deutschen und europäischen Vorschriften zur Exportkontrolle tragen dazu bei, beim Außenhandel die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der europäischen Union zu wahren.

 

Ziel der Exportkontrolle

 

Der Fokus der deutschen und europäischen Exportkontrolle liegt darauf, eine Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen sowie eine unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern zu verhindern.

Gleichzeitig soll verhindert werden, dass sensible Güter zu interner Repression oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet oder zur Förderung des Terrorismus ins Ausland geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

Die Exportkontrolle ist dabei kein ausschließlich deutsches Anliegen; vielmehr haben sich fast alle Industrienationen international zu entsprechenden Kontrollen verpflichtet.

Diehl, Daniel

Zentralverwaltung - Dezernat III - Finanzen - III.4 - Einkauf
Bayernallee 11
Room 03004
52066 Aachen

Das Info-Video zur Exportkontrolle | kurz und knapp

Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen verfügen in den verschiedensten Bereichen über Berührungspunkte mit dem Ausland. Sie bilden ausländische Studierende aus, betreiben gemeinsame Forschung mit ausländischen Partnern und im Ausland selbst oder beschäftigen ausländische Wissenschaftler. Insbesondere sicherheitsrelevante Forschung und damit einhergehende Risiken entwickeln sich stetig weiter.

Ebenso wie Unternehmen der Industrie oder der gewerblichen Wirtschaft haben auch Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes entbindet sie hiervon nicht.

Somit kommt der Exportkontrolle in Hochschulen eine zunehmende Bedeutung zu. Nicht zuletzt erhöhen zunehmende Prüfungen durch das zuständige Zollamt (zum Beispiel Außenwirtschaftsprüfungen oder Zollprüfungen) den Handlungsdruck für Hochschulen, außenwirtschaftliche Fragestellungen in ihre Prozesse zu integrieren.

Verstöße gegen die exportkontrollrechtlichen Vorgaben werden bei Personen mit hohen Geldbußen oder gar Freiheitsstrafen und bei Hochschulen mit hohen Geldbußen geahndet, zusätzlich verbunden mit entsprechenden Reputationsverlusten.

Die Hochschulleitung hat sich mit Unterzeichnung der DA Zoll am 24.05.2023 zu den Zielen der Exportkontrolle bekannt.

FAQs Exportkontrolle

Viele Begriffe wie „Ausfuhr“, „Verbringung“ oder auch „Dual-Use“ sind mir nicht klar. Wo finde ich Erläuterungen?

Eine ausführliche Liste mit diesen Begriffen finden Sie im Handbuch „Exportkontrolle und Academia” des BAFA ab Seite 7. Einige der wichtigsten möchten wir hier wiedergeben:

Außenwirtschaftsgesetz (AWG): Gesetzliche Regelung des Verkehrs von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland; deutsches Recht.

Außenwirtschaftsverordnung (AWV): Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG); deutsches Recht.

EG-Dual-Use VO: Regelung der Kontrolle der Ausfuhr, der Ver-bringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungs-zweck; europäisches Recht.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Es nimmt die Aufgaben des Bundes in der Ausfuhrkontrolle wahr.

Ausfuhr: Lieferung bzw. Übertragung von Gütern (Waren, Software und Technologie) in ein Drittland (s. § 2 Abs. 3 AWG, Art. 2 Nr. 2 EG-Dual-Use-Verordnung).

Verbringung: Lieferung bzw. Übertragung von Gütern innerhalb des Zollgebiets der EU (s. § 2 Abs. 21 AWG).” (Handbuch “Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S. 7 ff.)

Drittländer: Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (vgl. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex) mit Ausnahme von Helgoland (s. § 2 Abs. 8 AWG)

Güter:

  • Waren: Alle beweglichen Sachen und Elektrizität
  • Technologie: Der Begriff Technologie ist definiert als das „spezifische Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder der Verwendung von Produkten nötig ist“. Der Technologiebegriff umfasst somit auch Unterlagen zur Entwicklung, Fertigung oder Verwendung von Waren oder von Teilen dieser Waren. Hierzu zählen insbesondere Handbücher, Konstruktionspläne, technische Datenblätter oder auch die technische Unterstützung, die beispielsweise auch die mündliche Weitergabe von Informationen umfasst.
  • Software: Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen Medium (Cloud, Datenträger, Server, u.v.m.)

Ausfuhrliste: Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungs-güter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt.

Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungs-material. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.

Dual-Use-Güter: Dual-Use-Güter („Güter mit doppeltem Verwendungszweck“) sind Waren, Software und Technologie, die üblicherweise für zivile Zwecke verwendet werden, darüber hinaus jedoch auch im militärischen Bereich verwendet werden können (s. Art. 2 Nr. 1 EG-Dual-Use-Verordnung).

Catch-all Vorschiften: Die sogenannten catch-all Tatbestände des Artikel 4 der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des § 9 AWV beziehen sich auf Güter, die in keiner Güterliste aufgeführt sind. Diese können Genehmigungspflichten unterliegen, wenn der Hochschule bekannt ist, dass sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden sollen oder das BAFA die Hochschule über einen derartigen Verwendungszweck unterrichtet hat.

Embargo: Gegen einen Staat verhängte Wirtschaftssanktion, die den Außenwirtschaftsverkehr mit diesem Staat entweder teilweise einschränkt (Waffen- und Teilembargo) oder vollständig untersagt (Totalembargo)

Technische Unterstützung: Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung (s. § 2 Abs. 16 AWG).

Technologie: Spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert (s. Begriffsbestimmungen des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung).

EORI-Nummer: Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification Number) ist eine in der Europäischen Union von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient.

Die FH Aachen verfügt über eine entsprechende EORI-Nummer. Die Verwendung und Weitergabe dieser Nummer obliegt ausschließlich dem Dezernat III – Finanzen.

Was ist Exportkontrolle?

Der europäische und deutsche Außenhandel (Güter-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit anderen Wirtschaftsgebieten) ist grundsätzlich frei. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen, die durch die sogenannte Exportkontrolle eine konkrete Anwendung finden.

Exportkontrolle ist damit ein unverzichtbares Instrument, um außen- und sicherheitspolitischen Risiken vorzubeugen bzw. hierauf zu reagieren. Exportkontrolle soll etwa die Weiterverbreitung von Gütern aus den folgenden Bereichen beschränken: Nukleartechnik, biologische und chemische Waffen, ballistische Raketensysteme, konventionelle Waffen & Dual-Use-Technologien (zivil und militärisch nutzbar).

Von der Exportkontrolle können aber auch unterschiedliche mit der zu exportierenden Ware verbundene Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr wie zum Beispiel Dienstleistungen betroffen sein.

Die Exportkontrolle ist auch bei der Einfuhr und innerhalb der EU zu beachten.

 

Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Exportkontrolle?

Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle sind eine Reihe internationaler multilateraler Abkommen sowie europäische und deutsche Gesetzgebung. Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs ergeben sich unter anderem aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 (EG-Dual-Use-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung), der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung) sowie aus diversen Embargoverordnungen.

Wann ist eine Ausfuhr von der Exportkontrolle betroffen?

Ob eine Ausfuhr von der Exportkontrolle betroffen ist, hängt ab vom Empfänger, der Art des Gutes, dem Zielland in das die Ware geliefert werden soll und dem Verwendungszweck. Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema mit den vier zentralen Fragen der Exportkontrolle:

  • In welches Land soll geliefert werden? (Embargoprüfung)
  • Welches Gut möchten Sie liefern? (Güterlistenprüfung)
  • Wer ist Ihr Kunde bzw. der Empfänger der Ware? (Sanktionslistenprüfung)
  • Für welche Zwecke soll Ihr Gut verwendet werden? („Catch-All-Klausel“/ Auffangklausel: Diese greift bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-Use-Güter eingestuft wurden. Mit der Auffangklausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden)

 

Welche Behörde ist für die Exportkontrolle zuständig?

Als zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde setzt das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts um.

 

Welche Arten von Genehmigungen gibt es?

Das BAFA bietet für verschiedene Verbringungs-/Ausfuhrvorhaben verschiedene Antragsverfahren an: Neben Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG), die sich in der Regel auf ein konkretes Ausfuhrvorhaben beziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Allgemeinen Genehmigungen (AGG) sowie Sammelgenehmigungen (SAG) zu verwenden. Diese Verfahrenserleichterungen ermöglichen in der Regel mehr als nur einen Export und sind zeitlich flexibel anwendbar.

 

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen und müssen nicht beantragt werden. Sie werden von Amts wegen bekannt gegeben und die Ausfuhren gelten automatisch als genehmigt, wenn sie die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen.

 

Was ist ein Nullbescheid und wann wird ein solcher ausgestellt?

Ergibt sich bei der Überprüfung des Antrags, dass für das Vorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Er bescheinigt die Genehmigungsfreiheit der beantragten Ausfuhr und dient zur Vorlage bei den Zollbehörden. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.

Was sind Umschlüsselungsverzeichnis und Ausfuhrlistennummer?

Bei der Güterlistenprüfung kann ausgehend von der Warentarifnummer mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses die Ausfuhrlistennummer ermittelt werden. Diese wiederum gibt Auskunft darüber, ob die Güter Gegenstand der Exportkontrolle sind und deshalb entweder einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigung unterliegen.

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten.

Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein internationaler Zollpassierschein speziell für die vorübergehende Verwendung von Waren im internationalen Handel und in internationaler kultureller Tätigkeit (wie z. B. Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken).

Durch die Nutzung des Carnet A.T.A.-Verfahrens entfällt die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Transitländern. Eine internationale Bürgenkette gewährleistet die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben im Ausland. Weitere Vorteile des Verfahrens sind unter anderem der Wegfall der Ausfuhrzollanmeldung und Ausfuhrdokumente, zügige Grenzabfertigungen sowie die mehrfache Verwendung des Carnets während der Gültigkeitsdauer- im Regelfall zwölf Monate.

Aktuell findet das Carnet A.T.A.-Verfahren in 78 Abkommensstaaten Anwendung.

In Deutschland erfolgt die Ausstellung ausschließlich über die Industrie- und Handelskammern. Aufgrund der zahlreichenden und sich häufig ändernden Länderbesonderheiten ist stets die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK Aachen) vor der Antragstellung zu konsultieren. Die Antragsstellung erfolgt über die Zoll- und Export Zuständigkeit im Dezernat III (zollfh-aachen.de).

Ist Forschung nicht grundsätzlich frei?

Grundsätzlich sind Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art 5 Grundgesetz frei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich Universitäten, Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht an die Vorgaben der Exportkontrolle zu halten haben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weist in seinem Handbuch Exportkontrolle und Academia“ (S. 15) darauf hin:

„Werden Güter ins Ausland ausgeführt, z. B. Geräte ins Ausland versendet, Wissen per E-Mail ins Ausland übermittelt, oder wird Wissen an einen ausländischen Gastwissenschaftler am Institut im Inland weitergegeben, besteht daher auch für Wissenschaftler die Pflicht, zu prüfen, ob dies gesetzlich verboten oder eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen. Ziel der Exportkontrolle ist es dabei nicht, die Forschung zu beschränken oder ihre Ergebnisse zu zensieren, sondern allein, deren Missbrauch zu verhindern.” (S. 15)

 

Ist meine Forschung von den Vorgaben betroffen?

Tatsächlich gibt es Bereiche der Forschung, für die Ausnahmetatbestände gelten – beispielsweise für wissenschaftliche Grundlagenforschung. Dies gilt jedoch nur für Technologie, nicht jedoch für Waren wie beispielsweise Geräte und Proben etc. (Vgl. Handbuch “Exportkontrolle und Academia”, S. 15). Wichtig ist dabei abzuklären, ob in Hinblick auf das zu exportierende Gut auch im Sinne des Außenwirtschaftsrechts eine Einstufung als Grundlagenforschung vorliegt:

„Die Weitergabe von Wissen, das bereits allgemein zugänglich (public domain) oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung ist, bedarf – anders als der Export von Waren – keiner Genehmigung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die naturwissenschaftliche Einstufung einer Forschung als Grundlagenforschung nicht zwingend mit ihrer außenwirtschaftsrechtlichen Einstufung übereinstimmt. So handelt es sich z. B. bei Forschung, die mit Mitteln aus der Industrie finanziert wird, in aller Regel nicht um wissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne des Außenwirtschaftsrechts.” (Handbuch “Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S15.)

Gibt es weitere Hilfestellungen, um einschätzen zu können, ob mein konkreter Fall die Grundlagenforschung betrifft oder nicht?

Das BAFA empfiehlt die Überprüfung des Technology Readiness Levels (TRL): Ein TRL 1-3 spräche für wissenschaftliche Grundlagenforschung, bei einem TRL größer als 3 sei von angewandter Forschung auszugehen. Weitere Hinweise zur Einordnung sind folgende (vgl. Handbuch „Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S. 68):

Wissenschaftliche Grundlagenforschung Angewandte Forschung
  • Auf neue und grundlegende Erkenntnisse über Prinzipien und Phänomene ausgerichtet
  • Keine Ausrichtung auf einen praktischen Zweck
  • Typischerweise Technology Readiness (TRL) Level 1-3
  • Keine Drittmittel aus der Industrie
  • Auf konkrete Verfahren und Produkte ausgerichtet, bis hin zur Marktreife
  • Ausrichtung der Förderung
  • Typischerweise TRL größer als 3
  • Drittmittel aus der Industrie

Wichtig: „Bei Forschungskooperationen mit Industriepartnern handelt es sich in der Regel nicht mehr um Grundlagenforschung, sondern um anwendungsorientierte Forschung. Eine Aussage über einen möglichen Bezug der Güter/Technologie zur Ausfuhrliste sollte in diesen Fällen auch vom beteiligten Industriepartner eingefordert werden, da jedes exportierende Unternehmen eine Exportkontrollsystem in seinen Geschäftsabläufen implementiert haben muss.” (Handbuch “Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S. 68)

Was ist besorgniserregende sicherheitsrelevante Forschung?

Bei besorgniserregender sicherheitsrelevanter Forschung handelt es sich um wissenschaftliche Arbeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die unmittelbar von Dritten missbraucht werden können, um Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Umwelt oder ein friedliches Zusammenleben erheblich zu schädigen.

Wer betreibt besorgniserregende sicherheitsrelevante Forschung?

Prinzipiell ist in nahezu allen Disziplinen, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, denkbar, dass Forschungsergebnisse und -methoden durch Dritte mit schädlichen Absichten zweckentfremdet werden. Neben den klassischen Dual-Use-Beispielen in der Nuklear- und Pathogenforschung könnten die Materialforschung und Nanotechnologie zur Entwicklung von Kriegswaffen beitragen; die Forschung zu autonom agierenden Industrie- und Haushaltsrobotern kann zur Konstruktion von intelligenten Kampfrobotern befähigen. Analysen in der molekularen Pflanzengenetik zu Züchtungszwecken könnten gezielte Angriffe auf Saatgut ermöglichen. Forschungen in der Informationstechnologie, beispielsweise zu Bewegungsanalysen und zur Biometrie, könnten zur umfassenden Überwachung und Repression von Personen genutzt werden und damit die Menschenrechte einschränken. Um die Cybersicherheit zu verbessern, entwickeln Forschende häufig intendiert kompromittierende Hard- und Software und brechen Verschlüsselungsverfahren. Psychologische, medizinische oder neurobiologische Forschungen könnten die Manipulation von Personen bis hin zu aggressiven Vernehmungstechniken und Folter unterstützen. Linguistische Forschungen an Spracherkennungssystemen sind unter Umständen auch für die missbräuchliche Kommunikationsüberwachung einsetzbar. Letztlich könnten sogar auch Geistes-, Kultur-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften sicherheitsrelevante Ergebnisse hervorbringen.  Diese Liste lässt sich nahezu beliebig erweitern.

Gibt es von der Exportkontrolle besonders betroffene Fachbereiche an der FH Aachen?

Ja, gibt es. Das BAFA listet folgende Fachbereiche als mögliche betroffene (vgl. Handbuch „Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S. 13):

  • Biologie einschließlich Biotechnologie und Medizin
  • Chemie und Biochemie
  • Physik
  • Nukleartechnik
  • Energie- und Umwelttechnik
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Luft- und Raumfahrt sowie Verfahrenstechnik
  • Maschinenbau
  • Werkstofftechnik
  • Verfahrenstechnik
  • Elektrotechnik

Was ist bei Dienstreisen zu beachten?

Grundsätzlich können auch bei Dienstreisen genehmigungspflichtige Exporte vorliegen, beispielsweise wenn in diesem Zusammenhang Prototypen oder Technologien in Drittländer transportiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Dinge nur vorübergehend in ein Drittland verbracht werden oder ob sie dort verbleiben sollen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob bei Ihrer Dienstreise exportkontrollrechtliche Fragestellungen zu beachten sind, wenden Sie sich bitte per E-Mail an zollfh-aachen.de oder direkt an den Exportkontrollbeauftragten. Zudem finden Sie in der Dienstanweisung Zoll/ Export weitere wichtige Informationen.

Was ist bei wissenschaftlichen Publikationen zu beachten?

Die Publikation von wissenschaftlichen Beiträgen ist eine der Kernaufgaben der Wissenschaft. Dennoch unterliegt auch die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen bestimmten Vorschriften, deren Einhaltung die Hochschule beachten und gewährleisten muss.

Insbesondere öffentlich zugängliche Publikationen, auch als Open-Access Publikationen bezeichnet, stellen einen Export dar, wenn es sich um Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen handelt die dem Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung unterfallen. Das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine gelistete Technologie handelt.

Es ist gängige Praxis des BAFA diese Publikationen als eine zu kontrollierende Ausfuhr zu bewerten, da die Forschungsergebnisse bis zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht öffentlich zugänglich sind und die Ausnahme aus der Allgemeinen Technologie-Anmerkung (ATA) aus der EG-Dual-Use-Verordnung nicht greift. Zudem sind die Veröffentlichungen jederzeit von jedem Ort in der Welt einsehbar. Ausschlaggebend ist die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs und nicht die Tatsache, wie häufig auf die Kenntnisse zugegriffen wird.

 

Wenn Sie zu der Einschätzung gelangen, dass es sich um eine erstmalige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Sinne des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung handelt oder handeln könnte, wenden Sie sich bitte per Mail an zollfh-aachen.de oder direkt an den Exportkontrollbeauftragten.

Was ist bei der Einstellung von Personal zu beachten?

Die Exportkontrollvorschriften regeln neben dem Versand von Gütern auch die Weitergabe von Technologien und Know-How. Vor diesem Hintergrund müssen auch Einstellungen von Mitarbeitern dahingehend überprüft werden, dass keine Verstöße gegen Außenwirtschaftsvorschriften vorliegen.

Die Einstellung von Mitarbeitern bedeutet grundsätzlich die Weitergabe von wirtschaftlichen Ressourcen. Hierzu zählen insbesondere die Zahlung des Entgelts, die Bereitstellung von Waren und Software für die Durchführung der Tätigkeiten sowie die Vermittlung von Kenntnissen, Technologien und Wissen der Hochschule durch Kollegen.

Zunächst ist zu beachten, dass Verstöße gegen Personenembargos ausgeschlossen werden. Es ist daher zwingend jeder Mitarbeiter unabhängig von seiner Nationalität oder Herkunft vor Einstellung gegen die Sanktionslisten zu prüfen.

Die Einstellung eines Mitarbeiters aus dem Ausland kann zudem exportkontrollrechtlich genehmigungspflichtig sein, wenn eine genehmigungspflichtige technische Unterstützung gemäß §2 Abs. 16 AWG vorliegt.

 

Die Prüfung dieser Sachverhalte übernimmt das Dezernat III – Finanzen in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Dezernat I – Personal.

 

Ist die Nutzung von Cloud-Diensten oder Cloud-Computing von der Exportkontrolle erfasst?

Ja, die Nutzung bestimmter IT-Infrastruktur wie z. B. Cloud-Dienste und Cloud-Computing können im Rahmen der Exportkontrolle prüfungsrelevant werden.

Die Bereitstellung von Daten, Wissen/Knowhow oder Technologien in einer Cloud stellt dann einen Export dar, wenn auch Personen aus dem Ausland Zugriff auf diese Inhalte erhalten oder die Daten auf Servern außerhalb Deutschlands gehostet werden. Der Austausch von bereits allgemein zugänglichen Informationen ist jedoch unkritisch, da er keine Genehmigung bedarf.

Für den grenzüberschreitenden Austausch der Inhalte, die in der Cloud abgelegt sind, müssen somit auch die außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten oder Verbote beachtet werden.

 

Was ist bei der Kommunikation mit Personen im Ausland zu beachten?

Die Kommunikation mit Personen im Ausland kann eine Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Inhalten darstellen. Hierbei ist der Kommunikationsweg nicht entscheidend. Egal ob mündlich, schriftlich, per E-Mail oder durch irgendeinen anderen Kommunikationsweg besteht die Möglichkeit, dass durch Mitarbeiter der Hochschule Technologien oder Know-How (Dual-Use-Güter) ins Ausland transferiert werden, deren Ausfuhr genehmigungspflichtig oder verboten ist.

 

Handlungsempfehlung für die Kommunikation:

Jeder Beschäftigte ist für den Umgang mit sensiblen Daten, Informationen und Inhalten nach den Vorgaben des Datenschutzes und der IT-Sicherheit an seinem Arbeitsplatz und seinem Aufgabenbereich verantwortlich. Diese Vorgaben können auch auf das Verhaltung im Umgang mit sensiblen Daten, Informationen und Inhalten zu möglichen Dual-Use-Gütern in der Exportkontrolle übertragen werden.    

Beachten Sie folgende einfache Verhaltensregeln, um vertraute und sicherheitsrelevante Informationen und Inhalte vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen:

Am Kopierer, Drucker, Fax Am Telefon Am Arbeitsplatz Bei Vorträgen und Seminarern
  • Lassen Sie keine sicherheitsrelevanten Ausdrucke am bzw. im Gerät liege
  • Prüfen Sie, ob ggfls. Daten geschwärzt werden müssen.
  • Überprüfen Sie bei vertraulichen Faxmitteilungen, dass der Empfänger das Fax persönlich entgegennimmt (vorheriges Telefonat zur Klärung).
  • Versenden Sie nur das, was der Empfänger benötigt.Bewahren Sie Sende- und Empfangs- protokolle auf.
  • Löschen Sie regelmäßig den Zwischenspeicher des Geräts.
  • Entsorgen Sie missglückte oder überflüssige Kopien bzw. Ausdrucke sicher (Shredder).

 

  • Achten Sie darauf, dass Sie keine unberechtigten Zuhörer haben.
  • Mithören Dritter (z.B. per Lautsprecher) nur mit ausdrücklicher Einverständniserklärung des Gesprächspartners.
  • Vergewissern Sie sich den Gesprächspartner eindeutig identifizieren zu können (z.B. Stimme)
  • Geben Sie keine personenbezogenen Daten
  • Geben Sie keine Informationen zu eingesetzter Soft- und Hardware oder sonstigen Hochschulinterna.
  • Prüfen Sie vorher genau, ob es sich um Gesprächsinhalte zu Dual-Use-Gütern handelt.
  • Sorgen Sie dafür, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Ihren Arbeitsplatz haben
  • Sperren Sie Ihren PC, wenn Sie das Büro verlassen.
  • Halten Sie nur die Unterlagen an Ihrem Arbeitsplatz vor, die Sie gerade bearbeiten.
  • Am Ende des Arbeitstages:Schalten Sie Ihren PC aus, schließen Sie alle Unterlagen ein und verschließen Fenster und Türen Ihres Büros.
  • Shreddern Sie zu vernichtende Dokumente mit sensiblen Daten
  • Bei Vorträgen und Seminaren über mögliche gelistete Technologien sind Genehmigungspflichten zu beachten.
  • Vergewissern Sie sich insbesondere bei Vorträgen im Inland, ob Zuhörer aus dem Ausland und Drittsaat anwesend sind.
  • Gewährleisten Sie mit dem Veranstalter, dass unbefugten Dritten die Teilnahme verboten wird.
  • Haben Sie immer einen nachvollziehbaren Überblick über den Teilnehmerkreis der Veranstaltung.

 

Wie sieht es mit Vorträgen und Seminare durch Beschäftigte der Hochschule über nicht allgemein zugängliches Wissen aus?

Auch die Vermittlung von Wissen und Technologien durch Vorträge und Seminare können eine genehmigungspflichtige technische Unterstützung darstellen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Informationen, die während des Vortrages vermittelt werden, die Anforderungen einer Güterlistennummer erfüllen, also zum Beispiel klar als gelistete Technologie eingestuft werden können.

Gerade Vorlesungen und Vorträge auf Fachkonferenzen sind daher in der Regel nicht problematisch, da sie diese Anforderung nicht erfüllen und zudem meistens über bereits allgemein zugängliche Informationen oder auf Informationen der Grundlagenforschung beruhen.

Sollte ein Vortrag jedoch über speziell gelistete Technologie handeln, so ist zwischen dem Standort der Durchführung im Inland und im Drittstaat zu unterscheiden, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt.

Was ist bei Verträgen mit Technologie-/Wissenstransfer in das Ausland bspw. auch bei der Anbahnung von Projekten zu beachten?

Vor Abschluss eines Vertrages mit Technologie und Wissenstransfer in das Ausland muss – analog zu den Warensendungen – ebenfalls eine Exportkontrolle stattfinden. Hierbei ist zu prüfen, ob ein genehmigungspflichtiger Austausch von Gütern (Waren, Technologie/Wissen, Software) im Projekt vorliegt.

Zudem kann der Vertragsinhalt auch den Austausch von Materialien oder anderen Gütern vorsehen sowie den Zugang von externem Personal an Maschinen oder sonstigem Eigentum der Hochschule. Aufgrund der möglichen vielfältigen Ausprägung eines derartigen Vertragsverhältnisses ist diese exportkontrollrechtliche Prüfung sehr komplex.

Wenn Sie zu der Einschätzung gelangen, dass Verträge und/ oder Projekte ggfls. genehmigungspflichtige Sachverhalte beinhalten, ist eine Exportkontrolle seitens der zuständigen Stellen notwendig.

Die fallbezogene Prüfung dieser Sachverhalte übernimmt das Dezernat III – Finanzen in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Forschungsmanagement.

Zukünftig ist das Ziel eine checklistenbasierte Prüfung zu implementieren, in der die projektverantwortliche Person alle für die Prüfung relevanten Informationen übermittelt.