Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung für Mitarbeitende an der FH Aachen
Die Schwerbehindertenvertretung ist zuständig für Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Obliegenheiten und Aufgaben
Überwachung (§ 95 Abs. 1 Ziffer 1 SBG IX)
Sie hat darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere dass die dem Arbeitgeber nach §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen durch diesen erfüllt werden.
Vorsorge (§ 95 Abs. 1 Ziffer 2 SGB IX)
Sie hat Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen wie z.B. Integrationsamt, Arbeitsamt und Sozialversicherungsträger etc. zu beantragen.
Vermittlung (§ 95 Abs. 1 Ziffer 3 SGB IX)
Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken sowie Unterrichtung der schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung.
Unterstützung (§ 95 Abs. 1 SGB IX)
Unterstützende Mitwirkung bei Anträgen von Beschäftigten beispielsweise an das Versorgungsamt auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an das Arbeitsamt.
Beratung (§ 95 Abs. 4 SGB IX)
Sie hat das Recht an allen Sitzungen des u.a. Personalrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzauschusses beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der Sitzung des Personalrates zu setzen.
Anmerkungen zur Definition "Behinderung - Schwerbehinderung - Gleichstellung"
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Schwerbehindert im Sinne des Teils 2 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht) sind nach § 2 Abs. 2 Menschen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen die Versorgungsämter fest. Der Grad der Behinderung wird in Zehnergraden zwischen 20 und 100 festgesetzt.
Entsprechend § 2 Abs. 3 sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleistellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Der Antrag auf Gleichstellung ist an das jeweilige Arbeitsamt zu richten, von dort erfolgt auch die Bescheiderteilung.
Vertrauensperson und Stellvertretungen
Vertrauensperson der Mitarbeitenden der FH Aachen
Karl-Heinz Schulze
Raum W119
52066 Aachen
1. Stellvertreterin
Birgit Malinowski-Latta
Raum B123
52066 Aachen
2. Stellvertreter
3. Stellvertreter
Mario Dohlen-Blumenthal
Raum B215
52066 Aachen
4. Stellvertreter
Prof. Dr. rer. nat.
Boris Neubauer
Raum 00B20
52428 Jülich
Hier finden Sie weitere Informationen:
- Informationen zur Zusatzversorgung
- umfangreiches Informationsangebot der Integrationsämter
- Bundesversicherungsanstalt Berlin
- Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
- Landschaftsverband Rheinland
- Sozialverband VDK Deutschland
- Rententipps.de
Die Landesregierung NRW bietet die Möglichkeit den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung Online zu stellen:
ELSA.NRW elektronischer Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung
Erläuterungen zu Voraussetzungen für die Feststellung einer Schwerbehinderung, Antragsverfahren, Schwerbehindertenausweis u.sw. finden sie auf der Internetseite der StädteRegion Aachen Versorgungsamt (A57)