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Öffentliche Zugänglichmachung von Werken für die Lehre

Die öffentliche Zugänglichmachung urheberechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung unter bestimmten Umständen ist weiterhin gestattet.

Am 6.11.2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Entfristung der sogenannten Wissenschaftsschranke im Urheberrechtsgesetz UrhG verabschiedet. 

Der § 52a UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Danach können u.a. kleine Teile eines Werkes unter bestimmten Voraussetzungen für Unterrichtszwecke zugänglich gemacht werden. Diese Regelung war zunächst bis zum 31.12.2014 befristet.

Der Bundestag hat die Befristung aufgehoben. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/030/1803069.pdf


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nach § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG)

  • 12 %, aber nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes,
  • Teile eines Werkes mit 25 %, aber nicht mehr als 100 Seiten und
  • Werke geringen Umfangs mit bis zu 25 Seiten nach Abzug von Abbildungen

für Unterricht und Forschung ausschließlich für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Für die öffentliche Zugänglichmachung wurde bisher von den Ländern eine Pauschale an die Verwertungsgesellschaft Wort gezahlt (die sogenannte Bibliothekstantieme). Künftig soll die Einzelerfassung und Meldung jeder Nutzung durch die Hochschulen erfolgen. Derzeit ist eine Vergütung von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer im Gespräch. Die Universität Osnabrück ist mit der Pilotierung einer automatisierten Einzelerfassung beauftragt.