Sitzbank vor dem Hauptgebäude der FH Aachen

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

 

Die Jugend- und Ausbildungsvertretung wird nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) gewählt. Sie vertritt die Interessen der Jugendlichen. Da die JAV kein selbstständiges Organ ist, wird sie tätig, indem sie Maßnahmen beim Personalrat beantragt. Gemäß § 63 LPVG nimmt ein Mitglied der JAV an Personalratssitzungen beratend teil und ist dort unter gewissen Aspekten stimmberechtigt.

 

Die Vorsitzenden der JAV

Unnau, Manuela

JAV-Vorsitzende
DV-Angestellte
Datenverarbeitungszentrale
Datenverarbeitungszentrale - Team Infrastruktur
Eupener Straße 70
Raum B213
52066 Aachen

Steinbusch, Corinna

Stellvertretende JAV-Vorsitzende
DV-Angestellte
Datenverarbeitungszentrale
Datenverarbeitungszentrale - Team Support
Eupener Straße 70
Raum
52066 Aachen

Hintergründe der JAV

Die Wahl einer JAV ist laut § 54 (Fn 22) LPVG in allen Dienststellen, die mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen:

  • die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Auszubildende, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter und Praktikantinnen und Praktikanten. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend

durchzuführen. Die Mitgliederzahl der JAV ist in §56 (fn 24) geregelt.

§ 56 (Fn 24) LPVG: Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern,

mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend

Wählbar sind alle Beschäftigten die bis zum Wahltag ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 55 (Fn 23) Abs. 2 LPVG. Die Amtszeit beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode und wird nicht durch die Vollendung des 27. Lebensjahrs automatisch beendet.