Sonstige Beschäftigte

Lehrbeauftragte

Kann ein Lehrbedarf nicht auf andere Weise, insbesondere durch hauptberufliche Hochschulangehörige – ggf. auch aus anderen Fachbereichen – im Rahmen ihrer Dienstaufgaben gedeckt werden, werden Lehraufträge erteilt. Ebenso können auf diese Weise Lehrangebote ergänzt werden.

  • Lehraufträge dürfen – zusammen mit Lehraufträgen an anderen Hochschulen – nicht über einen Umfang von 8 Semesterwochenstunden (SWS) und innerhalb der Vorlesungszeit nicht über 17 Wochen hinausgehen.
  • Ab 4 SWS unterliegt die Maßnahme der Mitbestimmung des wissenschaftlichen Personalrates. Der Lehrauftrag kann dann nur mit seiner Zustimmung erteilt werden und beginnt frühestens ab dem Tag der Beschlussfassung. Er erfolgt nicht mit Rückwirkung.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages ist über den Fachbereich (Dekanat) mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Dezernat I zu richten.
  • Die Erteilung erfolgt ausschließlich durch das Personaldezernat.

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Gastvortragende

Gastvorträge sind Beiträge externer Personen, z. B. aus der Wirtschaft, Forschungseinrichtungen oder dem öffentlichen Leben. Es sind Einzelveranstaltungen mit individueller Thematik und Kolloquien, d.h. eine Reihe von Veranstaltungen im Rahmen eines Themenkreises.