Zoll und Steuern

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU ist grundsätzlich zulässig, sofern keine gesetzlichen oder zollrechtlichen Einschränkungen dies verbieten. Für alle nicht einfuhrabgabefreien Güter sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Diese Kosten erhöhen den jeweiligen Beschaffungswert der Güter.

Die Erhebung von Zöllen dient dem Schutz der Wirtschaft in der EU.  Damit wird die Einfuhr preiswerter Produkte aus Drittländern in den Wirtschaftskreislauf der EU reguliert und soll verhindern, dass gleichartige und ggfls. teurere EU-Waren am Markt benachteiligt werden.

Auferlegte Zollabgaben bei der Einfuhr von Waren sollen so das Preisniveau heben und stabilisieren. Die Einfuhrabgaben setzen sich z. B. aus Zollgebühren, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer, ggfls. Bearbeitungsgebühren und Lagerkosten zusammen.

Ebenso gibt es aber auch Zollbefreiungen bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr für bestimmte Güter (z. B. wissenschaftliche Geräte). Die Befreiung für Wissenschaftsgüter ist an bestimmte Kriterien geknüpft. Weiterführende Informationen zu zollrelevanten Einfuhren und Ausfuhren finden Sie auf den Seiten des Zolls und auf den nachfolgenden Seiten unserer Website.

Weber, Verena

Foto  Verena Weber
Zentralverwaltung - Dezernat III - Finanzen - III.2 - Rechnungswesen und Steuern
Bayernallee 11
Raum 03001
52066 Aachen

Das könnte Sie auch interessieren

FAQs Zoll

Zollverfahren Carnet A.T.A.

Zollverfahren Carnet A.T.A.