Gesetzliche Grundlagen
Die FH Aachen bekennt sich zu den Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention. Zudem muss sie alle Vorgaben des SGB IX erfüllen. Indem sie bestehende Barrieren identifiziert und schrittweise abbaut, entwickelt sie sich weiter zu einer für alle Hochschulangehörigen erkennbar inklusiven Hochschule. Von dieser Entwicklung werden alle Hochschulangehörigen profitieren: Denn der Abbau von Barrieren, der Zugewinn an Perspektiven und die Wertschätzung von Vielfalt schaffen einen bedeutsamen wissenschaftlichen, pädagogischen und gesellschaftlichen Mehrwert.
Wir als Hochschule müssen alle notwendigen Schritte ergreifen, damit unsere Mitarbeitende barrierefrei arbeiten können.
Für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es eine Reihe an gesetzlichen Grundlagen, die gewährleisten sollen, ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu führen.
Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes
(§ 3, Menschen mit Behinderungen)
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
Die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder orientieren sich an der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes.
Sozialgesetzbuch 9. Buch (§ 2 Absatz 1 SGB IX)
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
Sozialgesetzbuch 9. Buch (§ 2 Absatz 2 SGB IX)
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 (des SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK)
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit Anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“
Hochschulgesetz NRW (§3 Abs. 5 S. 2 HG NRW)
„Sie [die Hochschulen] berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.“
Hochschulgesetz NRW (§3 Abs. 5 S. 2 HG NRW)
„Sie [die Hochschulen] berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.“
Hochschulgesetz NRW (§64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW)
Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: […] den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module; für behinderte Studierende sind nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen […].“
Hochschulrahmengesetz (§2 Abs. 4 HRG)
„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. […]“
Hochschulrahmengesetz (§16 S. 4 HRG)
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“